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Glücksspielgesetz PDF

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) dürfen nur konzessionierte Spielbanken gewerbsmässig Glücksspiele anbieten. Ausserhalb der Spielbanken ist der Betrieb von Glücksspielen grundsätzlich verboten und stellt einen Straftatbestand dar. Es ist jedoch zu beachten, dass nur der Veranstalter illegaler Glücksspiele strafbar ist, nicht aber der Spieler.

Das Spielbankengesetz sieht im Bereich der Glücksspiele und Spielban­ken Vergehens- und Übertretungstatbe­stände vor.

Art. 55 Vergehen

1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  1. eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür not­wendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen;
  2. durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung er­schleicht;
  3. die in diesem Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt;
  4. die Spielbankenabgabe hinterzieht.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu 2 Millionen Franken verbunden werden.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

Art. 56 Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer:

  1. Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt;
  2.  in einem Konzessions- oder Bewilligungsverfahren unwahre Angaben macht oder auf andere Weise wider­rechtlich auf das Verfahren einwirkt;
  3.  Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prü­fung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt;
  4. Spielsysteme oder Glücksspielautomaten, die Gegen­stand einer Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zu­lassung sind, abändert und zum Zweck des Betriebs aufstellt;
  5. eine vorgeschriebene Meldung an die Kommission unterlässt;
  6. einer Aufforderung der Kommission, den ordnungsge­mässen Zustand wieder herzustellen oder die Miss­stände zu beseitigen, nicht nachkommt;
  7. Personen spielen lässt, die dem Spielverbot nach Arti­kel 21 unterliegen;
  8. betroffene Personen oder Dritte darüber informiert, dass eine Mitteilung an die Überwachungsbehörden oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden er­gangen ist oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist;
  9. durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die unzutreffende Veranlagung der Spielbankenabgabe herbeiführt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Die Strafverfolgung im Bereich der Glücksspiele und Spielbanken erfolgt sowohl durch das Sekretariat der Eidg. Spielbankenkommission als auch die Eidg. Spiel­bankenkommission selbst. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

 

Art. 57 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht


1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz ist anwendbar. Ver­folgende Behörde ist das Sekretariat, urteilende Behörde die Kommission.

2 Die Übertretung verjährt nach fünf Jahren.

 
Konventionen mit den Kantonen

Die Eidg. Spielbankenkommission hat mit verschiedenen Kantonen Konventionen abgeschlossen, welche den Voll­zug der Artikel 55 bis 57 des Spielbankengesetzes (Voll­zugskonvention) regeln.

Mit folgenden Kantonen wurden Vollzugskonventionen abgeschlossen: AG, AI, AR, BL, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SG, TI, TG, UR, VD, VS, ZG

 
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