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| Glücksspielgesetz |
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Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) dürfen nur konzessionierte Spielbanken gewerbsmässig Glücksspiele anbieten. Ausserhalb der Spielbanken ist der Betrieb von Glücksspielen grundsätzlich verboten und stellt einen Straftatbestand dar. Es ist jedoch zu beachten, dass nur der Veranstalter illegaler Glücksspiele strafbar ist, nicht aber der Spieler. Das Spielbankengesetz sieht im Bereich der Glücksspiele und Spielbanken Vergehens- und Übertretungstatbestände vor. Art. 55 Vergehen1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu 2 Millionen Franken verbunden werden. 3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Art. 56 Übertretungen1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer:
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Die Strafverfolgung im Bereich der Glücksspiele und Spielbanken erfolgt sowohl durch das Sekretariat der Eidg. Spielbankenkommission als auch die Eidg. Spielbankenkommission selbst. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).
Art. 57 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht
Die Eidg. Spielbankenkommission hat mit verschiedenen Kantonen Konventionen abgeschlossen, welche den Vollzug der Artikel 55 bis 57 des Spielbankengesetzes (Vollzugskonvention) regeln. Mit folgenden Kantonen wurden Vollzugskonventionen abgeschlossen: AG, AI, AR, BL, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SG, TI, TG, UR, VD, VS, ZG |
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