| Internet Casinos |
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Grundsatz (Art. 5 SBG)Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) verbietet die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen und erwähnt namentlich die Durchführung mittels Internet. Praktische UmsetzungDas Spielbankengesetz verbietet in Artikel 5 die "telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet". Die Strafbestimmungen sind demnach auch auf Internetcasinos anzuwenden. Zum Betrieb eines Internetcasinos gehören typischerweise
Verantwortlichkeiten für InlandtatenGrundsätzlich nicht strafbar macht sich, wer privat auf der Seite eines Internetcasinos spielt. Wer aber in der Schweiz
muss mit der Strafverfolgung durch die Eidg. Spielbankenkommission rechnen. Da es praktisch unmöglich ist, alle Seiten von Internetcasinos zu sperren, können die Access Provider, die lediglich den Zugang zum Internet ermöglichen, strafrechtlich nicht belangt werden. Die Hosting Provider, die Kundensoftware auf ihren Servern speichern, können nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie von einer Strafverfolgungsbehörde konkret auf den illegalen Inhalt einer bei ihnen gespeicherten Internetseite hingewiesen wurden und diese nicht unverzüglich sperren. Ebenso können sich Finanztransaktionäre (wie bspw. Kreditkartenfirmen) nur strafbar machen, wenn sie um das Ziel oder die Herkunft der Gelder wissen. Verantwortlichkeit für Auslandtaten |
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