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Internet Casinos PDF

Grundsatz (Art. 5 SBG)

Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) verbietet die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen und erwähnt namentlich die Durchführung mittels Internet.

Praktische Umsetzung

Das Spielbankengesetz verbietet in Artikel 5 die "telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet". Die Strafbestimmungen sind demnach auch auf Internetcasinos anzuwenden.

Zum Betrieb eines Internetcasinos gehören typischerweise

  • die Software für die anzubietenden Spiele und deren Lieferant,
  • der so genannte Gaming Server, auf dem diese Software gespeichert ist und allenfalls dessen Hosting Provider,
  • ein Finanztransaktionsinstitut, über das die Spieleinsätze und Gewinne abgewickelt werden,
  • eine Werbeabteilung, die für die Bekanntheit des Casinos bei den Spielern besorgt ist,
  • eine Geschäftsführung, die das Ganze koordiniert sowie
  • ein Investor, der die notwendigen finanziellen Mittel einbringt.
 

Verantwortlichkeiten für Inlandtaten

Grundsätzlich nicht strafbar macht sich, wer privat auf der Seite eines Internetcasinos spielt.

Wer aber in der Schweiz

  • Casinosoftware herstellt, verkauft oder sie von hier zugänglich macht,
  • einen Gaming Server betreibt,
  • Finanztransaktionen im Zusammenhang mit einem Internetcasino abwickelt (nicht die eigenen Einsätze und Gewinne),
  • für ein Internetcasino Werbung betreibt (auch Hypertext Links) oder
  • ein Internetcasino verwaltet und/oder finanziert,

muss mit der Strafverfolgung durch die Eidg. Spielbankenkommission rechnen.

Da es praktisch unmöglich ist, alle Seiten von Internetcasinos zu sperren, können die Access Provider, die lediglich den Zugang zum Internet ermöglichen, strafrechtlich nicht belangt werden. Die Hosting Provider, die Kundensoftware auf ihren Servern speichern, können nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie von einer Strafverfolgungsbehörde konkret auf den illegalen Inhalt einer bei ihnen gespeicherten Internetseite hingewiesen wurden und diese nicht unverzüglich sperren. Ebenso können sich Finanztransaktionäre (wie bspw. Kreditkartenfirmen) nur strafbar machen, wenn sie um das Ziel oder die Herkunft der Gelder wissen.

Verantwortlichkeit für Auslandtaten

Wer im Ausland eine der oben beschriebenen Handlungen ausführt, muss mit einer Strafverfolgung in der Schweiz rechnen, wenn seine Tat unmittelbare Auswirkungen in der Schweiz hat. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn jemand vom Ausland her in der Schweiz gezielt Werbung für ein Internetcasino (typischerweise in Presseerzeugnissen) betreibt. Die Strafverfolgung und der –vollzug richten sich nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
 
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